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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00   

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https://dejure.org/2001,6634
VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00 (https://dejure.org/2001,6634)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2001 - 13 S 2171/00 (https://dejure.org/2001,6634)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2001 - 13 S 2171/00 (https://dejure.org/2001,6634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretenmüssen der Ausreise- oder Abschiebungshindernisse; Rückübernahmeabkommen mit Vietnam; Ursächlichkeit der Passlosigkeit für ein Abschiebungshindernis; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Anwenbarkeit des § 32 AuslG i.V.m. der Verwaltungsvorschrift ...

  • Judicialis

    AuslG § 30 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 30 Abs. 3
    Aufenthaltsbefugnis - Vertretenmüssen der Ausreise- oder Abschiebungshindernisse; Rückübernahmeabkommen mit Vietnam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 233 (Ls.)
  • InfAuslR 2002, 115
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00
    Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Duldung einen doppelten Grund darin haben, dass sowohl der freiwilligen Ausreise als auch der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309 f.).

    Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn zwar eine Abschiebung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nicht vollzogen werden kann, einer freiwilligen Ausreise der Klägerin Hindernisse aber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.N. sowie Senatsurteil vom 7.3.1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00
    Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn zwar eine Abschiebung mit Mitteln des Verwaltungszwangs nicht vollzogen werden kann, einer freiwilligen Ausreise der Klägerin Hindernisse aber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 ff. m.w.N. sowie Senatsurteil vom 7.3.1996 a.a.O.).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2001 - 13 S 2171/00
    Ein solcher Bescheid ist im Falle der Klägerin die bestandskräftige Ablehnung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.1991 - die hiergegen erhobene Klage wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.3.1995 - A 16 S 1055/95 -rechtskräftig abgewiesen -, der ihre Aufenthaltsgestattung beendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.1997, BVerwGE 104, 210).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 13 S 2483/07

    Beschaffung von Heimreisepapieren bei Palästinensern aus dem Libanon

    Sofern aus früheren Entscheidungen des Senats ein solcher Grundsatz abgeleitet werden könnte (siehe Urteil vom 7.11.2001 - 13 S 2171/00 -, InfAuslR 2002, 115, 117 und Urteil vom 13.6.2001 - 13 S 370/00 -, juris; ebenso VG Berlin, Urteil vom 9.8.2004 - 21 A 589.02 -, juris und VG Freiburg, Urteil vom 17.3.2005 - 1 K 1065/04 -) hält der Senat hieran nicht fest.
  • OVG Brandenburg, 06.08.2002 - 4 B 110/02

    D (A), Vietnamesen, Altfallregelung, Aufenthaltsbefugnis, Lebensunterhalt,

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  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2003 - 13 S 1234/01

    Vertretenmüssen der Passlosigkeit bei unvollständiger Mitwirkung des Ausländers.

    Dieses wenig kooperative Verhalten des Klägers ist aber nicht ursächlich für das hier gegebene Abschiebungshindernis, nachdem es dem Regierungspräsidium auch unter Verwendung des Auszugs aus dem Familienbuch über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nicht gelungen ist, Ausweispapiere für ihn zu beschaffen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -,       InfAuslR 2002, 115).
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